Untermenü
Satzung Schützenverein von 1842 Neubokel e.V.
Inhalt
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Gemeinnützigkeit
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Pflichten der Mitglieder
§ 5 Die Mitgliedschaft endet
§ 6 Erlöschen der Vereinsansprüche
§ 7 Beitrag und Umlage
7.1 Beitrag
7.2 Umlage
§ 8 Organe des Vereins
§ 9 Jahreshauptversammlung
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 11 Ehrenausschuss
§ 12 Der Vorstand
§ 13 Kassenprüfung
§ 14 Uniform-Ordnung
§ 15 Sportschießen
§ 16 Eigentum des Vereins
§ 17 Schützenfest
§ 18 Erlangen der Königswürde
§ 19 Datenschutz
§ 20 Auflösung
§ 21 Inkrafttreten der Satzung
Aus Gründen der verbesserten Lesbarkeit sind in dieser Satzung männliche,
weibliche und diverse Schreibformen nicht nebeneinander aufgeführt.
Alle personenbezogenen Aussagen gelten für sämtliche Geschlechter
gleichermaßen
§ 1
Name und Sitz des Vereins, Gemeinnützigkeit
Der Name des Vereins ist: Schützenverein von 1842 Neubokel e. V.
Der Verein hat seinen Sitz in Neubokel.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hildesheim unter der
Nummer VR 100190 eingetragen.
Der Schützenverein von 1842 Neubokel e.V. verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 2
Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Förderung des Sportschießens durch Übungsabende, Wettkämpfe und
Rundenwettkämpfe
- die am Sportschießen interessierten Jugendlichen zu fördern und betreuen und
der Jugendarbeit den erforderlichen Stellenwert zu geben
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbaren noch für die mittelbare
Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verein ist Mitglied im Deutschen Schützenbund (DSB) sowie
im Deutschen Sportbund (DSB).
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglied des Schützenvereins kann jeder unbescholtene Bürger werden.
Zur Aufnahme in den Verein ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich.
Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Mitglieder können in Würdigung um den Verein zu Ehrenmitgliedern,
Offiziere zu Ehrenoffizieren ernannt werden.
Ehrenoffiziere haben den Status eines Reserveoffiziers und dokumentieren
dieses durch den Buchstaben „R" auf den Schulterklappen.
§ 4
Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet:
1. die Interessen des Schützenvereins von 1842 Neubokel e. V. zu wahren,
2. am Erreichen der gesteckten sportlichen und ideellen Ziele mitzuwirken,
3. die Satzung und die Schützenordnung einzuhalten sowie die Entscheidungen
des Vorstandes und die Anordnungen der Offiziere zu beachten.
§ 5
Die Mitgliedschaft endet
1. durch den Tod,
2. durch den freiwilligen Austritt,
3. durch den Ausschluss.
Der freiwillige Austritt ist zu Ende des Kalenderjahres möglich und ist dem Vorstand
zwei Monate vorher schriftlich mitzuteilen.
Durch Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die entstandenen Verbindlichkeiten
gegenüber dem Verein unberührt.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedschaft
ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Beitragszahlung
im Rückstand ist.
Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des
zweiten Mahnschreibens ein Monat verstrichen ist.
Der Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen. Das zweite Mahnschreiben erfolgt per
Einschreiben.
Mahnschreiben und Austrittsmitteilungen entfallen, wenn das Mitglied unbekannt
verzogen ist.
Durch die Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft im Schützenverein Neubokel
endet auch die Mitgliedschaft im Schützenverband und Sportbund.
§ 6
Erlöschen der Vermögensansprüche
Ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern steht kein Anspruch aus dem
Vereinsvermögen zu.
§ 7
Beitrag und Umlage
Der Beitrag ist zu Beginn eines jeden Jahres fällig, spätestens aber zum Königsfrühstück zu entrichten.
7.1 Beitrag
Die Beitragshöhe wird von der Jahreshauptversammlung beschlossen und wird als
Anlage der Schützenordnung beigefügt.
Der erste Beitrag ist zugleich Aufnahmebeitrag.
Nach Möglichkeit soll der Beitrag durch Bankeinzug erhoben werden.
7.2 Umlage
Zur Finanzierung von Veranstaltungen wird eine Umlage erhoben.
Nach Möglichkeit soll die Umlage durch Bankeinzug erhoben werden.
Die Höhe der Umlage wird von der Jahreshauptversammlung beschlossen und
wird als Anlage der Schützenordnung beigefügt.
§ 8
Organe des Vereins
1. Die Jahreshauptversammlung
2. Der Ehrenausschuss
3. Der Vorstand
§ 9
Jahreshauptversammlung
Alljährlich findet mindestens eine Jahreshauptversammlung statt, zu dieser
Versammlung wird auf ortsübliche Weise durch Aushang mit Bekanntgabe der
Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher eingeladen.
Zum Wirksamwerden der Beschlüsse entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen.
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit
von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Anträge zur Jahreshauptversammlung sind spätestens eine Woche nach Aushang
der Tagesordnung beim Vorstand einzureichen.
Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr sind stimmberechtigt.
Der Vorstand benennt die Delegierten zu den Verbandstagungen.
Die gefassten Beschlüsse müssen im Protokoll festgehalten werden.
Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet.
§ 10
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen,
wenn ein dringender Grund vorliegt, oder wenn es 25 % aller stimmberechtigten
Vereinsmitglieder unter Darlegung der Gründe schriftlich beantragen.
§ 11
Ehrenausschuss
Der Ehrenausschuss besteht aus 5 Mitgliedern und wird für 3 Jahre gewählt.
Etwaige Streitigkeiten unter den Vereinsmitgliedern, sowie vorkommende
Beschwerden sind dem Vorstand vorzutragen, welcher bemüht sein wird, dieselben
zu vermitteln und zu schlichten.
Ist ein Mitglied mit den getroffenen Entscheidungen nicht einverstanden, so kann
es sich an den Ehrenausschuss wenden.
Die Entscheidung des Ehrenausschusses ist bindend, soweit sie nicht von der
Jahreshauptversammlung aufgehoben wird.
§ 12
Der Vorstand
Den Vorstand bilden:
a) der 1. Vorsitzende = Major
b) der 2. Vorsitzende = Leutnant
c) der 1. Kassenführer = Leutnant
d) der Schriftführer = Leutnant
e) der Vereinsschießsportleiter = 1. Schießoffizier (Leutnant)
f) der Oberst = Oberst
Der Dienstgrad ist an das Vorstandsamt gebunden. Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein, oder durch den 2. Vorsitzenden
gemeinsam mit dem 1. Kassenführer vertreten.
Die Vorgenannten (a - c) bilden den geschäftsführenden Vorstand.
Beisitzer sind:
der Jugendleiter 2. Schießoffizier (Leutnant)
der Leiter des Kinderfestes.
Der Vorstand und die Beisitzer werden in der Regel*) für 3 Jahre durch die
Jahreshauptversammlung gewählt.
Um den Gesamtvorstand funktionsfähig zu halten, wird der Wahlrhythmus wie folgt,
gestaffelt, festgelegt:
Gruppe A: 2. Vorsitzender
Vereinsschießsportleiter 1. Schießoffizier
Jugendleiter 2. Schießoffizier
Gruppe B: 1. Kassenführer
Oberst
Leiter des Kinderfestes
Gruppe C: 1. Vorsitzender
Schriftführer
Ehrenausschuss.
Zwischen den Wahlen der Gruppe A, B und C ist jeweils ein Abstand von einem Jahr
einzuhalten.
Zum erweiterten Vorstand gehören:
der Vorstand
die Beisitzer
die Kompanieführer.
Eine Wiederwahl ist möglich.
*) Ausnahmeregelung beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bzw.
Beisitzers:
Scheidet ein Vorstandsmitglied bzw. Beisitzer aus seinem Amt vorzeitig aus, so wird
bei der nächsten Jahreshauptversammlung ein neuer Kandidat gewählt/ bestätigt, der
den scheidenden Amtsträger bis zur nächsten turnusgemäßen Wahl ersetzt.
§ 13
Kassenprüfung
Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer.
Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung
vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
§ 14
Uniform-Ordnung
Die vom Vorstand aufgestellte Uniform-Ordnung ist von allen Mitgliedern zu
beachten.
Änderungen können nur von der Jahreshauptversammlung vorgenommen werden.
Die Uniform-Ordnung ist in der Schützenordnung geregelt.
Die Uniform wird nicht vom Verein gestellt.
§ 15
Sportschießen
Am Sportschießen kann jedes Vereinsmitglied teilnehmen. Die Sportschützen
sind eine Sparte des Schützenvereins. Die Durchführung des Sportschießens richtet
sich nach der Geschäftsordnung der Sportschützenabteilung des Schützenvereins
von 1842 Neubokel e. V.
§ 16
Eigentum des Vereins
Das Eigentum des Schützenvereins wird vom Vorstand in einer Inventarliste geführt.
§ 17
Schützenfest
Der Verein hält die Austragung des bürgerlichen Schützenfestes hinsichtlich
Tradition und Brauchtum aufrecht und regelt das allgemein stattfindende Schießen.
Er fördert die Erweckung einträchtigen Bürgersinns und ein treues Zusammenhalten
in ernsten und in frohen Stunden.
Das Schützenfest findet jedes Jahr statt, ebenso das Kinderschützenfest, welches auch
weiterhin vom Verein entsprechend unterstützt wird.
Die gültige Schützenordnung regelt den Ablauf des Schützenfestes, des Königs -
schießens und anderer Veranstaltungen des Vereins.
§ 18
Erlangen der Königswürde
Schützenkönig werden kann jeder männliche Einwohner von Neubokel, der über
25 Jahre alt ist und alle anderen Voraussetzungen erfüllt (siehe § 17).
§ 19
Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung
der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche
und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen
vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
-das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
-das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
-das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
-das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
-das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
-das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen
ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten
zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das
Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 20
Auflösung
Der Verein kann nicht aufgelöst werden, solange noch 7 Mitglieder dagegen sind.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt
das Vermögen des Vereins der Stadt Gifhorn zu, mit der Auflage, es zur Förderung
der Erziehung und Bildung oder Sport insbesondere im Ortsteil Neubokel zu
verwenden.
§ 21
Inkrafttreten der Satzung
Die Mitglieder haben im schriftlichen Verfahren gemäß Protokoll
vom 12.06.2021 die Änderung der Satzung in § 1 (Gemeinnützigkeit),
§ 2 (Zweck), § 9 (Jahreshauptversammlung), § 15 (Schützenfest) sowie
die Einfügung des § 19 (Datenschutz) beschlossen.
Die Satzung tritt in Kraft durch Eintragung ins Vereinsregister 100190
beim Amtsgericht Hildesheim vom 20.08.2021
Auf der JHV am 09. September 2022 wurde aufgenommen:
Prolog
geändert wurde § 12
Damenleiterin - gestrichen
Presseoffizier - gestrichenInhalt